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SCHULORDNUNG

 

Im Schulgesetz (SchG) für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 01.08.1993, ist in § 23 (2) festgelegt, dass die Schule im Rahmen der Vorschriften des SchG berechtigt ist, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebes und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und eine örtliche Schulordnung, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen.

Diese Schulordnung soll das Zusammenleben aller, die in der Schule zu lernen, zu arbeiten und zu lehren haben, regeln. Sie kann und will jedoch nicht alle in der Schule möglichen Vorkommnisse erfassen und reglementieren.

 

A  Hausordnung

Wir alle können in der Schule erfolgreicher arbeiten und miteinander leben, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. Lehrer, Hausmeister und Schüler tragen daher Sorge dafür, dass Folgendes eingehalten wird:

I. Beginn und Ende des Unterrichts

  1. Das Grundschulgebäude wird 5 Minuten, das Werkrealschulgebäude 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn geöffnet. Schüler, die später Unterricht haben, betreten das Haus erst in der betreffenden Pause.

  2. Das Schulgebäude betreten und verlassen die Schüler geordnet, ruhig und auf dem kürzesten Weg, um nicht durch Lärm oder andere Ablenkungen die Arbeit in den Klassen zu stören.

  3. Bei Pausenschluss begibt sich jeder auf seinen Platz in der Klasse und bereitet sich auf den folgenden Unterricht vor. Kommt kein Lehrer, wendet sich der Klassensprecher nach fünf Minuten an das Sekretariat oder an die Schulleitung.

  4. Nach Unterrichtsschluss werden die Unterrichtsräume in einem ordentlichen Zustand verlassen.

  5. Bei Krankheit eines Schülers ist spätestens am zweiten Tag der Klassenlehrer zu benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung muss in jedem Falle am dritten Fehltag vorliegen. Für den ersten Tag empfehlen wir die Krankmeldung über einen Mitschüler vorzunehmen.

  6. Beurlaubungen für eine Stunde erteilt der für diese Stunde zuständige Lehrer, für ein oder zwei Tage der Klassenlehrer. Urlaubsgesuche für mehr als zwei Tage sind rechtzeitig schriftlich bei der Schulleitung einzureichen. Direkt vor und direkt nach Ferienabschnitten kann eine Beurlaubung nur durch den Schulleiter genehmigt werden.

II. Aufenthalt und Verhalten auf dem Schulgelände

  1. Jeder Schüler hat sich so zu verhalten, dass er weder sich noch seine Mitschüler gefährdet. Dies gilt besonders für das Verhalten während der Pausen und für sämtliche Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgeländes. Lärmen und wildes Rennen im Gebäude hat zu unterbleiben.

  2. Während der Unterrichtszeit muss auf den Gängen Ruhe herrschen. damit andere nicht gestört werden.

  3. Das Schulgelände darf aus rechtlichen Gründen während der Unterrichtszeit, einschließlich der Pausen und Hohlstunden, nur mit ausdrücklicher Genehmigung eines Lehrers verlassen werden. Verlässt ein Schüler eigenmächtig das Schulgelände, erlischt der Versicherungsschutz.

  4. Schüler, die das Werkrealschulgebäude zur großen Pause aus Richtung Musiksaal verlassen, müssen dazu den hofseitigen Ausgang beim Klettergerüst benützen.

  5. Die große Pause soll der Erholung an der frischen Luft dienen. Alle Schüler verlassen das Schulgebäude und halten sich auf den Pausenplätzen auf, bei schlechter Witterung unter den überdachten Teilen. Nach dem ersten Läuten begeben sich alle Schüler in lockerer Ordnung zügig in die Klassenzimmer.

  6. Für die Pausenaufsicht sind Lehrer eingeteilt. Ihnen werden Unfälle und Missstände sofort gemeldet.

  7. Mofa- und Radfahren, Werfen mit gefährlichen Gegenständen, Schleifen und Schneeballwerfen sind auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Auf von Schnee und Eis nicht geräumten oder nicht gestreuten Teilen des Schulgeländes ist besondere Vorsicht geboten.

  8. Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke und Gegenstände, die andere gefährden, gehören nicht in die Schule. Das Mitbringen, bzw. der Konsum, sind verboten. Elektronische Geräte wie z.B. CD-Player und Walkman stören die Kommunikation und werden nicht mitgebracht.

  9. Fahrräder und andere Fahrzeuge werden auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt. Diese Plätze sind kein Aufenthaltsbereich.

  10. Es ist die Aufgabe jedes Einzelnen. Schulhaus und Schulgelände sauber zu halten. Papier und sonstige Abfälle gehören in die Abfallkörbe. Von jedem Schüler wird erwartet, dass er das Schuleigentum pfleglich behandelt.

  11. Für die Sporthalle gilt die amtliche Benützungsordnung der Stadt Sindelfingen.

 

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Gefährden einzelne Schüler andere oder beeinträchtigen sie die Durchführung des Unterrichts, so reagiert die Schule mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auf das Fehlverhalten.

Der Maßnahmenkatalog ist Teil der Schulordnung. Er wird in der Werkrealschule in geeigneter Weise bekannt gegeben. In der Grundschule erfolgt die Bekanntgabe an die Erziehungsberechtigten im aktuellen Bedarfsfall.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Maßnahmen sollen eine gemeinsame Grundlage bieten, Vorgänge im schulischen Leben zu regulieren. Sie nehmen dem Lehrer nicht die Entscheidungsfreiheit, sondern machen ihm seine Verantwortung hinsichtlich der getroffenen Entscheidungen verstärkt bewusst.

  2. Die Schule hat die Pflicht, ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Wird sie daran durch das Verhalten einzelner Schüler gehindert, so ist es Aufgabe des Lehrers, solches Fehlverhalten durch pädagogische Maßnahmen zu korrigieren.

  3. Maßnahmenkatalog
    3.1. Belehrung, Ermahnung, Verwarnung, Laufzettel, Vermerk im Klassenbuch
    3.2. Eintrag ins Klassenbuch
    3.3. Strenger Verweis
    3.4. Androhung des zeitweiligen Schulausschlusses
    3.5. Ausschluss aus der Schule, zeitlich begrenzt bis zu vier Unterrichtswochen
    3.6. Ausschluss aus der Schule

Erläuterungen

3.1. Die Belehrung, Ermahnung.
Verwarnung wird vom Lehrer erteilt und durch Vermerk im Klassenbuch festgehalten bei
- Verstößen gegen die Hausordnung
- Zuspätkommen ohne zwingenden Grund
- Störungen des Unterrichts
- „Vergessenen" Hausaufgaben / Heft
Die Belehrung, Ermahnung, Verwarnung kann verbunden sein mit
- einer zusätzlichen Hausarbeit in einem Fach
- Nachsitzen gem. SchG § 90, Absatz 3, Nr. 1 und
- einer Ordnungs- und Reinigungsaufgabe

3.2. Der Eintrag wird vom Lehrer mit Datum und Unterschrift im Klassenbuch vermerkt, die Erziehungsberechtigten werden schriftlich mit Mitteilungsblatt über das Sekretariat benachrichtigt. Der Grund des Eintrags muss ersichtlich sein, der Schüler hat das Recht, vor der Eintragung dazu Stellung zu nehmen.
Der Eintrag erfolgt bei
- drei Vermerken im Klassenbuch
- wiederholten  „einfachen"  Verfehlungen, die zu  Belehrungen, Ermahnungen
  und Verwarnungen führten
- Verstoß gegen die Hausordnung
- unentschuldigtem Fehlen
- rücksichtslosem und unverschämtem Verhalten
Erhält ein Schüler im Schuljahr drei Einträge, so kann in den allgemeinen Beurteilungen Klasse 3 bis 6 und in den Kopfnoten in den anderen Klassenstufen, höchstens befriedigendes Verhalten attestiert werden.

3.3. Die Schulleitung spricht den „strengen Verweis" aus und benachrichtigt davon schriftlich die Erziehungsberechtigten.
Der „Strenge Verweis erfolg bei
- mutwilliger Beschädigung von fremdem Eigentum in schweren Fällen
- nachgewiesenem Diebstahl
- dem dritten Eintrag
- Mitbringen und Benützen von Gefahr bringenden Gegenständen
- brutalem Verhalten
- wiederholtem, unentschuldigten Fehlen
- unverschämtem  Verhalten  gegenüber  Lehrern/innen  oder  anderen  in der
  Schule Beschäftigten.
Hat ein Schüler einen Verweis erhalten, so wird dies im gleichen Schuljahr im Zeugnis in den Verhaltensaussagen durch „unbefriedigend" dokumentiert .Ein „Strenger Verweis" ist in der Regel mit zweistündigem Nachsitzen unter Aufsicht des Schulleiters verbunden.

3.4. Wiederholungsfälle oder schwerere Verfehlungen werden durch das Schulgesetz § 90 (3) 2c) bis 3c) geregelt.
1. durch den Schulleiter:
- Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
- Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen
2. durch die  Klassenkonferenz  oder  Jahrgangstufenkonferenz  unter  Vorsitz
   des Schulleiters:
- Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule
- Ausschluss aus der Schule.

 

C  Schlussbestimmungen

  1. Bei allen Maßnahmen, die zu treffen sind, muss der Sachverhalt eindeutig sein, im Zweifelsfall „für den Schüler". Die Maßnahmen müssen pädagogisch vertretbar sein und dem Reifegrad des Schülers entsprechen.

  2. Kollektivstrafen sind im Regelfall nicht vertretbar.

  3. Gehen alle in der Schule offen und verständnisvoll miteinander um, so müssen die aufgeführten Ordnungsmaßnahmen kaum angewandt werden.

  4. Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, die Einzelheiten der Hausordnung und der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen regeln, können als Anhang zur Schulordnung aufgenommen werden.

  5. Die Schulordnung der Johannes- Widmann-Schule tritt am 13.05.1997 in Kraft, nachdem sie von der Gesamtlehrerkonferenz, in enger Zusammenarbeit mit den Elternvertretern, der Schülermitverantwortung und durch das Einverständnis der Schulkonferenz beschlossen wurde.

 

Anhang

Regelkatalog für den Schulalltag
(einstimmiger GLK-Beschluss vom 2. Juni 2005; geändert am 10. November 2008)

Kaugummis sind in der Schule und auf dem Schulgelände verboten.

Alle elektronischen Geräte, Walkman, Discman, MP3-Player, elektronische Spiele, Digicams, usw., sind in der Schule und auf dem Schulgelände verboten.

Handys dürfen mitgebracht werden. Sie müssen aber unsichtbar bleiben. Außerdem müssen sie ausgeschaltet sein, auch in den Pausen.

Elektronische Geräte (dazu gehören auch eingeschaltete Handys), die gesehen werden, werden abgenommen und bei der Schulleitung abgegeben. Die Eltern können diese Geräte, nach vorheriger Anmeldung, bei der Schulleitung abholen.

Während der Unterrichtszeit und in den Pausen darf das Schulgelände nicht verlassen werden, auch nicht um zum Bäcker zu gehen.

Während der Großen Pause verlassen alle Schüler die Schulgebäude.

Kopfbedeckungen jeglicher Art, ausgenommen „Kopftücher", sind im Schulgebäude und somit auch im Unterricht abzunehmen.

Alle Getränkebehältnisse, außer Getränkeflaschen, sind verboten.

Während der kleinen Pause gibt es keinen „Tourismus" auf den Gängen. Die SchülerInnen bleiben auf ihren Gängen vor den Klassenzimmern, sofern dies vom Lehrer gestattet wurde und sie sich entsprechend benehmen (Lautstärke, Platz machen für andere).

Die Toiletten sind kein Aufenthaltsraum, egal zu welcher Zeit.

Während der Unterrichtszeit sind keine „Aufträge" zu erledigen, die ein Fernbleiben vom Unterricht zur Folge hätten. In Ausnahmefällen geschieht dies nur in Absprache mit dem „beauftragenden" Lehrer.

Ernst zunehmen wäre auch noch, und dies gilt auch für Lehrer:

Höflichkeit und Freundlichkeit

Pünktlichkeit

Ehrlichkeit

Sich Grüßen

Anklopfen, wenn man während des Unterrichts stören muss. Und dann bitte warten, bis man hereingebeten wird.