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SCHULORDNUNG
Im Schulgesetz (SchG) für
Baden-Württemberg, in der Fassung vom 01.08.1993, ist in § 23 (2) festgelegt,
dass die Schule im Rahmen der Vorschriften des SchG berechtigt ist, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebes und zur Erfüllung der ihr
übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und eine örtliche Schulordnung, allgemeine Anordnungen
und Einzelanordnungen zu erlassen.
Diese Schulordnung soll das
Zusammenleben aller, die in der Schule zu lernen, zu arbeiten und zu lehren
haben, regeln. Sie kann und will jedoch nicht alle in der Schule möglichen
Vorkommnisse erfassen und reglementieren.
A Hausordnung
Wir alle können in der Schule
erfolgreicher arbeiten und miteinander leben, wenn bestimmte Regeln eingehalten
werden. Lehrer, Hausmeister und Schüler tragen daher Sorge dafür, dass
Folgendes eingehalten wird:
I. Beginn und Ende des Unterrichts
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Das Grundschulgebäude wird 5
Minuten, das Werkrealschulgebäude 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn geöffnet.
Schüler, die später Unterricht haben, betreten das Haus erst in der
betreffenden Pause.
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Das Schulgebäude
betreten und verlassen die Schüler geordnet, ruhig und auf dem kürzesten
Weg, um nicht durch Lärm oder andere Ablenkungen die Arbeit in den Klassen
zu stören.
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Bei Pausenschluss
begibt sich jeder auf seinen Platz in der Klasse und bereitet sich auf den
folgenden Unterricht vor. Kommt kein Lehrer, wendet sich der Klassensprecher
nach fünf Minuten an das Sekretariat oder an die Schulleitung.
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Nach
Unterrichtsschluss werden die Unterrichtsräume in einem ordentlichen
Zustand verlassen.
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Bei Krankheit
eines Schülers ist spätestens am zweiten Tag der Klassenlehrer zu
benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung muss in jedem Falle am
dritten Fehltag vorliegen. Für den ersten Tag empfehlen wir die
Krankmeldung über einen Mitschüler vorzunehmen.
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Beurlaubungen
für eine Stunde erteilt der für diese Stunde zuständige Lehrer, für ein
oder zwei Tage der Klassenlehrer. Urlaubsgesuche für mehr als zwei Tage
sind rechtzeitig schriftlich bei der Schulleitung einzureichen. Direkt
vor und direkt nach Ferienabschnitten kann eine Beurlaubung nur
durch den Schulleiter genehmigt werden.
II. Aufenthalt und Verhalten auf dem
Schulgelände
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Jeder Schüler hat sich so zu
verhalten, dass er weder sich noch seine Mitschüler gefährdet. Dies gilt
besonders für das Verhalten während der Pausen und für sämtliche
Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgeländes. Lärmen
und wildes Rennen im Gebäude hat zu unterbleiben.
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Während der Unterrichtszeit
muss auf den Gängen Ruhe herrschen. damit andere nicht gestört werden.
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Das Schulgelände
darf aus rechtlichen Gründen während der Unterrichtszeit, einschließlich
der Pausen und Hohlstunden, nur mit ausdrücklicher Genehmigung eines
Lehrers verlassen werden. Verlässt ein Schüler eigenmächtig das
Schulgelände, erlischt der Versicherungsschutz.
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Schüler, die das
Werkrealschulgebäude zur großen Pause aus Richtung Musiksaal verlassen,
müssen dazu den hofseitigen Ausgang beim Klettergerüst benützen.
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Die große Pause
soll der Erholung an der frischen Luft dienen. Alle Schüler verlassen das
Schulgebäude und halten sich auf den Pausenplätzen auf, bei schlechter
Witterung unter den überdachten Teilen. Nach dem ersten Läuten begeben
sich alle Schüler in lockerer Ordnung zügig in die Klassenzimmer.
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Für die
Pausenaufsicht sind Lehrer eingeteilt. Ihnen werden Unfälle und Missstände
sofort gemeldet.
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Mofa- und
Radfahren, Werfen mit gefährlichen Gegenständen, Schleifen und
Schneeballwerfen sind auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Auf von Schnee
und Eis nicht geräumten oder nicht gestreuten Teilen des Schulgeländes ist
besondere Vorsicht geboten.
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Tabakerzeugnisse,
alkoholische Getränke und Gegenstände, die andere gefährden, gehören
nicht in die Schule. Das Mitbringen, bzw. der Konsum, sind verboten.
Elektronische Geräte wie z.B. CD-Player und Walkman stören die
Kommunikation und werden nicht mitgebracht.
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Fahrräder und
andere Fahrzeuge werden auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt.
Diese Plätze sind kein Aufenthaltsbereich.
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Es ist die
Aufgabe jedes Einzelnen. Schulhaus und Schulgelände sauber zu halten.
Papier und sonstige Abfälle gehören in die Abfallkörbe. Von jedem
Schüler wird erwartet, dass er das Schuleigentum pfleglich behandelt.
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Für die
Sporthalle gilt die amtliche Benützungsordnung der Stadt Sindelfingen.
B Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen
Gefährden einzelne Schüler andere
oder beeinträchtigen sie die Durchführung des Unterrichts, so reagiert die
Schule mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auf das Fehlverhalten.
Der Maßnahmenkatalog ist Teil der
Schulordnung. Er wird in der Werkrealschule in geeigneter Weise bekannt gegeben. In
der Grundschule erfolgt die Bekanntgabe an die Erziehungsberechtigten im
aktuellen Bedarfsfall.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
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Die Maßnahmen sollen eine
gemeinsame Grundlage bieten, Vorgänge im schulischen Leben zu regulieren.
Sie nehmen dem Lehrer nicht die Entscheidungsfreiheit, sondern machen ihm
seine Verantwortung hinsichtlich der getroffenen Entscheidungen verstärkt
bewusst.
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Die Schule hat
die Pflicht, ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag ordnungsgemäß zu
erfüllen. Wird sie daran durch das Verhalten einzelner Schüler gehindert,
so ist es Aufgabe des Lehrers, solches Fehlverhalten durch pädagogische
Maßnahmen zu korrigieren.
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Maßnahmenkatalog
3.1. Belehrung, Ermahnung, Verwarnung, Laufzettel, Vermerk im
Klassenbuch
3.2. Eintrag ins Klassenbuch
3.3. Strenger Verweis
3.4. Androhung des zeitweiligen Schulausschlusses
3.5. Ausschluss aus der Schule, zeitlich begrenzt bis zu vier
Unterrichtswochen
3.6. Ausschluss aus der Schule
Erläuterungen
3.1.
Die Belehrung, Ermahnung.
Verwarnung wird vom Lehrer erteilt und durch Vermerk im Klassenbuch
festgehalten bei
- Verstößen gegen die Hausordnung
- Zuspätkommen ohne zwingenden Grund
- Störungen des Unterrichts
- „Vergessenen" Hausaufgaben / Heft
Die Belehrung, Ermahnung, Verwarnung kann verbunden sein mit
- einer zusätzlichen Hausarbeit in einem Fach
- Nachsitzen gem. SchG § 90, Absatz 3, Nr. 1 und
- einer Ordnungs- und Reinigungsaufgabe
3.2.
Der Eintrag wird vom
Lehrer mit Datum und Unterschrift im Klassenbuch vermerkt, die
Erziehungsberechtigten werden schriftlich mit Mitteilungsblatt über
das Sekretariat benachrichtigt. Der Grund des Eintrags muss ersichtlich sein,
der Schüler hat das Recht, vor der Eintragung dazu Stellung zu nehmen.
Der Eintrag erfolgt bei
- drei Vermerken im Klassenbuch
- wiederholten „einfachen" Verfehlungen, die zu Belehrungen,
Ermahnungen
und Verwarnungen führten
- Verstoß gegen die Hausordnung
- unentschuldigtem Fehlen
- rücksichtslosem und unverschämtem Verhalten
Erhält ein Schüler im Schuljahr drei Einträge, so kann in den allgemeinen
Beurteilungen Klasse 3 bis 6 und in den Kopfnoten in den anderen
Klassenstufen, höchstens befriedigendes Verhalten attestiert werden.
3.3. Die Schulleitung spricht den
„strengen Verweis" aus und benachrichtigt davon schriftlich die
Erziehungsberechtigten.
Der „Strenge Verweis erfolg bei
- mutwilliger Beschädigung von fremdem Eigentum in schweren Fällen
- nachgewiesenem Diebstahl
- dem dritten Eintrag
- Mitbringen und Benützen von Gefahr bringenden Gegenständen
- brutalem Verhalten
- wiederholtem, unentschuldigten Fehlen
- unverschämtem Verhalten gegenüber Lehrern/innen oder
anderen in der
Schule Beschäftigten.
Hat ein Schüler einen Verweis erhalten, so wird dies im gleichen Schuljahr im
Zeugnis in den Verhaltensaussagen durch „unbefriedigend" dokumentiert
.Ein „Strenger Verweis" ist in der Regel mit zweistündigem Nachsitzen
unter Aufsicht des Schulleiters verbunden.
3.4.
Wiederholungsfälle oder
schwerere Verfehlungen werden durch das Schulgesetz § 90 (3) 2c) bis 3c)
geregelt.
1. durch den Schulleiter:
- Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
- Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen
2. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangstufenkonferenz
unter Vorsitz
des Schulleiters:
- Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule
- Ausschluss aus der Schule.
C Schlussbestimmungen
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Bei allen Maßnahmen, die
zu treffen sind, muss der Sachverhalt eindeutig sein, im Zweifelsfall „für den
Schüler". Die Maßnahmen müssen pädagogisch vertretbar sein und dem
Reifegrad des Schülers entsprechen.
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Kollektivstrafen sind im
Regelfall nicht vertretbar.
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Gehen alle in der Schule offen
und verständnisvoll miteinander um, so müssen die aufgeführten
Ordnungsmaßnahmen kaum angewandt werden.
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Beschlüsse der
Gesamtlehrerkonferenz, die Einzelheiten der Hausordnung und der Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen regeln, können als Anhang zur Schulordnung aufgenommen
werden.
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Die Schulordnung der Johannes-
Widmann-Schule tritt am 13.05.1997 in Kraft, nachdem sie von der
Gesamtlehrerkonferenz, in enger Zusammenarbeit mit den Elternvertretern, der
Schülermitverantwortung und durch das Einverständnis der Schulkonferenz
beschlossen wurde.
Anhang
Regelkatalog für den Schulalltag
(einstimmiger GLK-Beschluss vom 2. Juni 2005; geändert
am 10. November 2008)
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Kaugummis sind in
der Schule und auf dem Schulgelände verboten. |
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Alle
elektronischen Geräte, Walkman, Discman, MP3-Player, elektronische Spiele,
Digicams, usw., sind in der Schule und auf dem Schulgelände verboten. |
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Handys dürfen
mitgebracht werden. Sie müssen aber unsichtbar bleiben. Außerdem müssen
sie ausgeschaltet sein, auch in den Pausen. |
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Elektronische
Geräte (dazu gehören auch eingeschaltete Handys), die gesehen werden,
werden abgenommen und bei der Schulleitung abgegeben. Die Eltern können
diese Geräte, nach vorheriger Anmeldung, bei der Schulleitung abholen. |
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Während der Unterrichtszeit und in den Pausen darf das Schulgelände nicht
verlassen werden, auch nicht um zum Bäcker zu gehen. |
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Während der
Großen Pause verlassen alle Schüler die Schulgebäude. |
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Kopfbedeckungen
jeglicher Art, ausgenommen „Kopftücher", sind im Schulgebäude und
somit auch im Unterricht abzunehmen. |
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Alle
Getränkebehältnisse, außer Getränkeflaschen, sind verboten. |
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Während der
kleinen Pause gibt es keinen „Tourismus" auf den Gängen. Die
SchülerInnen bleiben auf ihren Gängen vor den Klassenzimmern, sofern dies
vom Lehrer gestattet wurde und sie sich entsprechend benehmen (Lautstärke,
Platz machen für andere). |
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Die Toiletten
sind kein Aufenthaltsraum, egal zu welcher Zeit. |
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Während der
Unterrichtszeit sind keine „Aufträge" zu erledigen, die ein
Fernbleiben vom Unterricht zur Folge hätten. In Ausnahmefällen geschieht
dies nur in Absprache mit dem „beauftragenden" Lehrer. |
Ernst zunehmen wäre auch noch, und
dies gilt auch für Lehrer:
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Höflichkeit und Freundlichkeit |
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Pünktlichkeit |
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Ehrlichkeit |
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Sich Grüßen |
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Anklopfen, wenn man während des
Unterrichts stören muss. Und dann bitte warten, bis man hereingebeten wird. |
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